Änderung ab 1.1.2023 in der Grundsicherung (SGB XII)
Die Vermögensfreigrenze ist von 5000,- € auf 10.000,- € erhöht worden.
Ein angemessenes KFZ ist nun auch anerkannt. Daher muss nun auch die KFZ-Haftpflichtversicherung bei der Anrechnung von Einkommen aus Erwerbstätigkeit berücksichtigt werden.
Erbschaft wird auch nicht mehr als Einkommen angerechnet, sondern als Vermögen, daher gilt dann die Vermögensfreigrenze von 10.000,- €.