Änderung ab 1.1.2023 in der Grundsicherung (SGB XII)

Die Vermögensfreigrenze ist von 5000,- € auf 10.000,-  € erhöht worden.

Ein angemessenes KFZ ist nun auch anerkannt. Daher muss nun auch die KFZ-Haftpflichtversicherung bei der Anrechnung von Einkommen aus Erwerbstätigkeit berücksichtigt werden.

Erbschaft wird auch nicht mehr als Einkommen angerechnet, sondern als Vermögen, daher gilt dann die Vermögensfreigrenze von 10.000,- €.

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