Die Existenz von Alleinerziehenden sichern

Das höhere Armutsrisiko alleinerziehender Familien ist dabei keineswegs auf mangelnde Erwerbstätigkeit zurückzuführen.

So gehen alleinerziehende Mütter häufiger einer Beschäftigung nach als andere Mütter und arbeiten öfter in Vollzeit. Zudem üben mit 40 Prozent überdurchschnittlich viele der alleinerziehenden Leistungsempfänger*innen eine Erwerbstätigkeit aus. Trotzdem führen Gender Pay Gap und fehlende Kinderbetreuung zu einer Verfestigung von Langzeitarbeitslosigkeit (55,5% zum Zeitpunkt 04/2021). Daher ist es umso wichtiger, dass die sozialen Recht von Alleinerziehenden gewahrt bleiben! Im SGB II gelten „Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und alleine für deren Pflege und Erziehung sorgen“, als Alleinerziehende. Das kann auch dann der Fall sein, wenn Sie in einer Wohngemeinschaft wohnen oder mit einem Kind im Haushalt Ihrer Eltern oder zusammen mit Ihren Geschwistern wohnen. Außerdem dürfen Schwangere und Eltern, die ein eigenes Kind unter sechs Jahren betreuen, nicht auf die Unterhaltsleistungen ihrer Eltern verwiesen werden. Der Regelbedarf für Alleinerziehende beträgt unabhängig vom Alter, also auch bei Minderjährigen, die im Haushalt ihrer Eltern leben, immer 100 Prozent (449€). Wer alleinerziehend ist und ALG II oder Sozialhilfe bezieht, hat Anspruch auf einen Mehrbedarf für Alleinerziehende (§ 21 Abs. 3 Nr.1 SGB II; §30 Abs. 3 SGB XII). Bei getrenntlebenden Eltern mit gemeinsamen Sorgerecht, die sich die Erziehung teilen, ist der Mehrbedarf für Alleinerziehende jeweils anteilig bei jedem Elternteil zu berücksichtigen.

Anzahl und Alter Kinder Prozentsatz Mehrbedarf
1 Kind bis 7 Jahre 36 % 161,64 €
1 Kind > 7 Jahre 12 %   53,88 €
2 Kinder < 16 Jahren 36 % 161,64 €
2 > 16 Jahren 24 % 107,76 €
1 Kind > 7 Jahren & 1 Kind > 16 Jahren 24 % 107,76 €
3 Kinder 36 % 161,64 €
4 Kinder 48 % 215,52 €
5 Kinder und mehr 60 % 269,40 €

Unter Umständen werden bei alleinerziehenden Eltern auch größere und teurere Wohnungen als angemessen anerkannt. Das ist insbesondere der Fall, wenn Alleinerziehende im SGB-II-Bezug mit Kindern unter 25 zusammenleben, die ihren eigenen Bedarf mit eigenem Einkommen (z.B. Unterhaltsvorschuss, Kindergeld; Kinderwohngeld) decken können. Sofern die Unterkunftskosten nicht in voller Höhe übernommen werden, kann die Prüfung eines Anspruchs auf Kinderwohngeld sinnvoll sein. Eine erste Orientierung bietet dabei z.B. der Wohngeldrechner von Mecklenburg-Vorpommern:

Auch bei Vermittlungsvorschlägen seitens des Jobcenter muss die besondere Situation Alleinerziehender berücksichtigt werden, um zu beurteilen, ob die „Ausübung der Arbeit die Erziehung ihres Kindes (...) gefährden würde“ (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II) und beispielsweise eine Vollzeittätigkeit zumutbar wäre. Auch wenn ein alleinerziehendes Elternteil Leistungen zur Eingliederung, wie z.B. eine Umschulung in Anspruch nehmen möchten, um langfristig unabhängig(er) von Sozialleistungen zu werden, ist es ratsam auf Teilzeitangebote zu bestehen. Für alleinerziehende Leistungsbeziehende, die kurzfristig eine Arbeit oder Ausbildung aufnehmen möchten, bietet kibA-Flex für Alleinerziehende seit kurzem eine weitere Möglichkeit eines flexiblen Starts in die Kinderbetreuung. Bei weiteren Fragen rund um Existenzsicherung und finanzielle Unterstützung können sie sich gerne an uns wenden.

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