Existenzminimum für Geflüchtete

Alleinstehenden Geflüchtete wurden bislang durch § 2b AsylbLG mit den anderen Bewohner*innen zwangsverpartnert und erhielten - wie Familienmitglieder - nur einen gekürzten Regelbedarf. Dies ist nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Oktober 2022 (1 BvL 3/21) verfassungswidrig. Solidarische Hilfe begrüßt Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts: Zurück zum Existenzminimum für Geflüchtete!

Zwangsverpartnerung von Geflüchteten in Sammelunterkünften ist verfassungswidrig. Die Stadtgemeinde Bremen muss nun endlich verfassungsgemäße Zustände herstellen und auch den alleinstehenden Geflüchteten in Sammelunterkünften das Existenzminimum gewähren.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 23.11.2022 entschieden, dass niedrigere „Sonderbedarfsstufe“ für alleinstehende erwachsene Asylbewerber in Sammelunterkünften gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums verstößt

(Pressemitteilung des Bundesverfassungsgericht Nr. 96/2022 vom 24. November 2022)

Bis dahin sind alle Leistungen für alleinstehende Geflüchtete rechtswidrig, die Betroffenen erhalten etwa 50 € im Monat weniger, als ihnen verfassungsgemäß zusteht.

Die betroffenen Geflüchteten sollten sich deswegen in einer Beratungsstellen beraten lassen, damit das vom Bundesverfassungsgericht zugesprochene Existenzminimum auch durchgesetzt werden kann.

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