Widerspruch NIEMALS (!) nur durch E-Mail einlegen!

Gegen die Entscheidung einer Behörde (Jobcenter, Amt für Soziale Dienste, Agentur für Arbeit, etc.) können Sie Widerspruch einlegen.

Dabei sind jedoch Formvorschriften beachten. Ein Widerspruch muss nach § 84 I SGG schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift eingereicht werden.

Zur Niederschrift bedeutet, sie sprechen persönlich im Jobcenter vor und diktieren dem dortigen Sachbearbeiter ihren Widerspruch und dieser schreibt das dann auf. Schriftlich heißt, mit eigenhändiger Unterschrift. In elektronischer Form bedeutet, mit qualifizierter elektronischer Signatur oder Absender-authentifiziert.

Auch wenn es absurd erscheinen mag: ein Widerspruch durch E-Mail genügt nicht der Schriftform! Denn eine E-Mail hat eben keine eigenhändige Unterschrift.

Eine E-Mail genügt aber auch nicht nicht den gesetzlichen Anforderungen der elektronischen Form. Denn einfache E-Mails weisen in der Regel weder eine qualifizierte elektronische Signatur auf, noch werden sie Absender-authentifiziert übersendet. Solche qualifizierten E-Mails gibt es zwar, aber eigentlich nutzt die kaum jemand.

Das Landessozialgericht Niedersachsen hat diese Rechtsauffassung jetzt in einer kürzlich veröffentlichen Urteil bestätigt. Auch wenn es lebensfremd erscheinen mag, dass man einen Widerspruch zwar per Fax, nicht aber per einfacher E-Mail einlegen kann, sind die diesbezüglichen rechtlichen Formvorschriften jedoch zwingend zu beachten.

Daher ist nach wie vor der sicherste Weg, eine Widerspruch einzulegen:

durch normalen, unterschriebenen Brief (auf Papier), welcher idealerweise vorab an die betreffende Behörde gefaxt wird.

Damit man mit dem betreffenden Sendebericht einen sicheren Zugangsnachweis hat.

Da kaum jemand im Besitz eines Faxgerätes ist, bieten wir Ratsuchenden an, Ihre Widersprüche kostenlos von uns aus zu faxen.

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