Aktuelles aus der Sozialrechtsberatung

Corona-Ausnahmevorschrift zur Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten ist weit auszulegen

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat mit seinem Beschluss vom 13.09.2021 - Az.: L 19 AS 1295/21 B ER - der vielerorts viel zu restriktiven Handhabung der sog. "Angemessenheitsfiktion" des § 67 III SGB II einen Riegel vorgeschoben und klargestellt, dass die betreffende Corona-Sonderregelung, wonach die tatsächliche Kosten der Unterkunft für eine Zeitraum von 6 Monaten als angemessen zu gelten haben, nicht nur auf Neu-Anträge beschränkt werden darf, sondern auch auf Weiterbewilligungsanträge anzuwenden ist. Zudem darf nicht gefordert werden, dass die Antragstellung Corona-bedingt sei.

Bestätigt wird damit die Rechtsauffassung des Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (Beschluss vom 29.09.2020 - Az.: L 11 AS 508/20 B ER), wonach die "Angemessenheitsfiktion" des § 67 III SGB II sehr weit zu verstehen ist: dass sie auch für Weiterbewilligungsanträge gilt, dass die Corona-Pandemie nicht ursächlich sein muss für die Hilfebedürftigkeit und dass eine Zusicherung nach § 22 IV SGB II nicht erforderlich ist.

 
Anrechnung Arbeitslosengeld II bei Auflösung von Vermögenswerten
 
Sollten sie in letzter Zeit ihre Kapitallebensversicherung, Bausparvertrag, private Altersvorsorge oder auch Riesterrente aufgelöst haben, so darf das Jobcenter dies nicht als Einkommen anrechnen, sondern es bleibt Vermögen und fällt weiterhin unter ihre individuelle Vermögensfreigrenze. Allgemein gilt 150,- € pro Lebensjahr plus einmalig 750,- € für einmalige Bedarfe als Vermögensfreigrenze.
 
Sollte es ihnen als Einkommen angerechnet worden sein, so legen sie Widerspruch ein, falls
die Widerspruchsfrist schon abgelaufen ist, gibt es die Möglichkeit einen
Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X zu stellen.
 
Sie können sich auch gerne an eine Beratungsstelle wenden.

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