Aktuelles aus der Sozialrechtsberatung
Corona-Ausnahmevorschrift zur Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten ist weit auszulegen
Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat mit seinem Beschluss vom 13.09.2021 - Az.: L 19 AS 1295/21 B ER - der vielerorts viel zu restriktiven Handhabung der sog. "Angemessenheitsfiktion" des § 67 III SGB II einen Riegel vorgeschoben und klargestellt, dass die betreffende Corona-Sonderregelung, wonach die tatsächliche Kosten der Unterkunft für eine Zeitraum von 6 Monaten als angemessen zu gelten haben, nicht nur auf Neu-Anträge beschränkt werden darf, sondern auch auf Weiterbewilligungsanträge anzuwenden ist. Zudem darf nicht gefordert werden, dass die Antragstellung Corona-bedingt sei.
Bestätigt wird damit die Rechtsauffassung des Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (Beschluss vom 29.09.2020 - Az.: L 11 AS 508/20 B ER), wonach die "Angemessenheitsfiktion" des § 67 III SGB II sehr weit zu verstehen ist: dass sie auch für Weiterbewilligungsanträge gilt, dass die Corona-Pandemie nicht ursächlich sein muss für die Hilfebedürftigkeit und dass eine Zusicherung nach § 22 IV SGB II nicht erforderlich ist.