Bürgergeldreform und Weiterbildungsförderung

Von der Erforderlichkeit für die dauerhafte Eingliederung wird vor allem dann ausgegangen, wenn leistungsberechtigte Personen über keinen Berufsabschluss verfügen. Bei der Gewährung von Weiterbildungsmaßnahmen handelt es sich um Ermessensleistungen; der*die Arbeitsvermittler*in entscheidet, ob und welche Eingliederungsleistung erbracht wird.

Tipp: Beantragen Sie eine gewünschte berufliche Weiterbildung immer schriftlich! Damit erzwingen Sie eine begründete Entscheidung.

Formen der Weiterbildung

Folgende Formen der beruflichen Weiterbildung nach sind grundsätzlich möglich:

  • Umschulungen: Ziel ist der Erwerb eines neuen Berufsabschlusses (Betriebliche Einzelumschulung, überbetriebliche Umschulung)
  • Vorbereitung zur Externenprüfung: Vorbereitungsmaßnahmen nach längerer Vollzeit-Berufstätigkeitsdauer
  • Teilqualifizierungen: Möglichkeit mehrere Zertifikate niedrigschwellig zu erwerben; Möglichkeit der formalen Qualifikation für Arbeitnehmer*innen im Helferbereich
  • Maßnahmen zur Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit von Arbeitslosen
  • Weiterbildung zur Anpassung an den Strukturwandel bzw. Fortentwicklung beruflicher Kompetenzen für Berufstätige
  • Nachträglichem Erwerb des Hauptschulabschlusses: bei Förderungen zum nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses handelt es sich um die einzige berufliche Weiterbildung, die keine Ermessensleistung ist;
  • Erwerb von Grundkompetenzen: Maßnahmen zum Ausgleich von Defiziten in Mathematik, Schreiben, Lesen und Umgang mit Computern

Leistungen zur beruflichen Weiterbildung können grundsätzlich sowohl für Arbeitslose/ Erwerbstätige mit weniger als 15 Wochenstunden als auch für Beschäftigte mit mehr als 15 Wochenstunden übernommen werden. Bei Aufstocker*innen ist das Jobcenter zuständig, bei Personen ohne Anspruch auf Sozialleistungen die Agentur für Arbeit.

Bewilligt werden können Maßnahme nur dann, wenn der Träger und die Maßnahme für die Förderung zugelassen sind (AZAV-Zulassung). Weiterhin soll eine Beratung durch das Jobcenter vor Beginn der Maßnahme erfolgen und eine Beendigung der Arbeitslosigkeit oder Abwendung drohender Arbeitslosigkeit als Zielsetzung der Maßnahme verfolgt werden. Bei Erwerbstätigen soll die Maßnahme der Vermittlung von Fähigkeiten/ Kenntnissen, die über ausschließlich arbeitsplatzbezogene kurzfristige Anpassungsfortbildungen hinausgehen, dienen und der Erwerb des Berufsabschlusses mindestens vier Jahre zurückliegen. Sofern eine berufliche Weiterbildung als erforderlich angesehen wird, wird nach Antragstellung ein Bildungsgutschein durch das Jobcenter oder die Agentur für Arbeit ausgestellt. Bei Bedarf können in diesem Zusammenhang außerdem Lehrgangskosten, Fahrkosten, Kosten fürauswärtige Unterbringung sowie für Kinderbetreuung übernommen werden.

 

Zusätzliche Maßnahmen zur Förderung der Eingliederung seit dem 01.07.2023: Weiterbildungsgeld u. Prüfungsprämien

Im Zusammenhang mit der Hinwendung zur stärkeren Förderung von Weiterbildung seit der Bürgergeldreform wurden folgende Maßnahmen geschaffen:

  • Förderung von Weiterbildung und Qualifizierung mit Weiterbildungsgeld in Höhe von 150 Euro/ Monat für Teilnahme an einer Maßnahme die zu einem anerkannten Ausbildungsabschluss führt, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Mindestausbildungsdauer von zwei Jahren festgelegt ist (bspw. Umschulungen, Vorbereitungslehrgänge auf Externen- bzw. Nichtschülerprüfungen und Teilqualifikationen handeln)
  • Prüfungsprämien in Höhe von 1.000 € / 1.500 € bei berufsabschlussbezogenen Weiterbildungen
  • Erhöhter Grundfreibetrag von 520 auch bei berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen
  • (§ 11 Abs. 2b Nr. 2 SGB II); hierzu gehören klassische BvB nach § 51 SGB III, Maßnahmen in der Vorphase zur Assistierten Ausbildung nach § 75a SGB III und berufsvorbereitende Maßnahmen aus den Leistungen zur Teilhabe für Behinderte nach 49 Abs 3Nr. 2 SGB IX
  • Bürgergeldbonus in Höhe von 75 €/mntl. für Maßnahmen der beruflichen Eingliederung und berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen die mind. 8 Wochen laufen. (§§ 81 und 82 SGB III)
  • Ganzheitliche Betreuung/ „Coaching“:Eingliederungsinstrument bei „vielfältigen und komplexen Problemlagen“ z.B.: „psychosoziale Probleme mit Einschränkungen der Handlungs- und Kommunikationsfähigkeit, Überforderungen in der Alltagsbewältigung, nicht sanktionsbewehrt (§ 16k SGB II)

Tipp: Suchen Sie im KURSENET der Bundesagentur nach zertifizierten Weiterbildungen und versuchen Sie Gründe zu finden, warum die Maßnahme die Eingliederung in den Arbeitsmarkt erleichtern könnte.

 

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