Erhöhung der Einkommensfreibeträge für junge Menschen (U-25-jährige):
Grundfreibetrag von 520 € bei Ausbildungsvergütung oder Erwerbseinkommen von Schüler*innen, Studierenden, Auszubildenden und BuFDi‘s ( > derzeit 100 € + Erwerbstätigenfreibetrag von 20 %)
Anrechnungsfreiheit von Einkünften aus Ferienjobs von Schüler*innen unter 25 Jahren und Ausweitung der Regelung auf das SGB XII (vorher bis 2.400 €); Im SGB II: mit Nachwirkungsregel bis dritten Monat nach Beendigung der Schule (§ 11 Abs. 2b Nr. 4 SGB II)
Anrechnungsfreiheit von Mutterschaftsgeld
Einnahmen aus Erbschaften stellen kein Einkommen dar
Jahresbeträge bei den Freibeträgen für nach dem EStG steuerprivilegierte Aufwandsentschädigungen/ Nebeneinkommen: statt 250 € pro Monat >3.000 € pro Jahr
Einmalige Einnahmen sind nur im Zuflussmonat als Einkommen berücksichtigt, höhere Beträge werden im Zuflussfolgemonat zu Vermögen (vorher waren einmalige Einnahmen immer auf sechs Monate zu verteilen)
Einmalige Einnahme aus einem laufenden Anspruch, also Nachzahlungen (z.B. von Kindergeld) - sind im SGB II weiterhin auf sechs Monate verteilt anzurechnen