Neuerungen bei der Einkommensanrechnung

  • Erhöhung der Einkommensfreibeträge für junge Menschen (U-25-jährige):
    • Grundfreibetrag von 520 € bei Ausbildungsvergütung oder Erwerbseinkommen von Schüler*innen, Studierenden, Auszubildenden und BuFDi‘s  ( > derzeit 100 € + Erwerbstätigenfreibetrag von 20 %)
    • Anrechnungsfreiheit von Einkünften aus Ferienjobs von Schüler*innen unter 25 Jahren und Ausweitung der Regelung auf das SGB XII (vorher bis 2.400 €); Im SGB II: mit Nachwirkungsregel bis dritten Monat nach Beendigung der Schule (§ 11 Abs. 2b Nr. 4 SGB II)
  • Anrechnungsfreiheit von Mutterschaftsgeld
  • Einnahmen aus Erbschaften stellen kein Einkommen dar 
  • Jahresbeträge bei den Freibeträgen für nach dem EStG steuerprivilegierte Aufwandsentschädigungen/ Nebeneinkommen: statt 250 € pro Monat >3.000 € pro Jahr
  • Einmalige Einnahmen sind nur im Zuflussmonat als Einkommen berücksichtigt, höhere Beträge werden im Zuflussfolgemonat zu Vermögen (vorher waren einmalige Einnahmen immer auf sechs Monate zu verteilen)
  • Einmalige Einnahme aus einem laufenden Anspruch, also Nachzahlungen (z.B. von Kindergeld) - sind im SGB II weiterhin auf sechs Monate verteilt anzurechnen

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