Gleicher Lohn für Frauen!!

Gleicher Lohn für gleiche Arbeit!! - Frauen! 

Oft werden Frauen schlechter bezahlt als Männer – manchmal auch, weil ein Mann ein höheres Gehalt mit seinem Arbeitgeber ausgehandelt hat. Das Bundesarbeitsgericht hat am 16.02.2023 entschieden: „Eine Frau hat Anspruch auf gleiches Entgelt für gleiche oder gleichwertige Arbeit, wenn der Arbeitgeber männlichen Kollegen aufgrund des Geschlechts ein höheres Entgelt zahlt. Daran ändert es nichts, wenn der männliche Kollege ein höheres Entgelt fordert und der Arbeitgeber dieser Forderung nachgibt.“ (https://www.bundesarbeitsgericht.de/presse/entgeltgleichheit-von-maennern-und-frauen/).

Und wie erfährt frau, was vergleichbare Kollegen in ihrem Betrieb verdienen?: In Betrieben mit mehr als 200 Mitarbeitenden bestehen Auskunftsansprüche nach dem Gesetz zur Förderung der Entgelttransparenz zwischen Frauen und Männern (Entgelttransparenzgesetz - EntgTranspG) (https://www.gesetze-im-internet.de/entgtranspg/BJNR215210017.html), in kleineren Betrieben, in denen ein Betriebsrat besteht, kann frau sich an diesen wenden, damit der Betriebsrat sich über die Gehaltsstrukturen informiert.

Einen knappen Überblick über die Ihre Auskunftsrechte finden Sie hier: https://www.bmfsfj.de/resource/blob/135600/7319778f559ad0c3a05b7544c7f3eab8/gleiche-arbeit-gleicher-lohn-fragen-sie-nach-entgelttransparenzgesetz-data.pdf 

 

Gleicher Lohn für gleiche Arbeit!! - Minijobber! 

Oft erhalten MinijobberInnen und Teilzeitkräfte einen geringeren Stundenlohn als Vollzeitkräfte. Das Bundesarbeitsgericht hat am 18.01.2023 entschieden, dass dies nicht rechtmäßig ist. MinijobberInnen und Teilzeitkräfte müssen (bei gleicher Tätigkeit und Qualifikation) vielmehr den gleichen Stundenlohn erhalten wie Vollzeitkräfte (desselben Arbeitgebers). (https://www.bundesarbeitsgericht.de/presse/lohngleichheit-bei-teilzeitbeschaeftigung/).

MinijobberInnen und Teilzeitkräfte, die bei einer Zeitarbeitsfirma angestellt sind, haben allerdings bei gleicher Tätigkeit und Qualifikation „lediglich“ einen Anspruch auf den gleichen Stundenlohn wie die Vollzeitkräfte, die auch bei der Zeitarbeitsfirma angestellt sind – nicht aber auf den gleichen Stundenlohn wie die Vollzeitkräfte, die bei der entleihenden Firma direkt angestellt sind. Wer also z.B. in Bremen bei „Dekra Arbeit GmbH“ oder einer anderen Zeitarbeitsfirma angestellt ist und bei „Mercedes“ in Bremen eingesetzt wird, kann nicht verlangen, den gleichen Stundenlohn zu bekommen, wie die bei „Mercedes“ angestellten Arbeitnehmer.

Und wie erfährt man/frau, was vergleichbare KollegInnen in ihrem Betrieb verdienen?: In Betrieben mit mehr als 200 Mitarbeitenden bestehen Auskunftsansprüche nach dem Gesetz zur Förderung der Entgelttransparenz zwischen Frauen und Männern (Entgelttransparenzgesetz - EntgTranspG) (https://www.gesetze-im-internet.de/entgtranspg/BJNR215210017.html), in kleineren Betrieben, in denen ein Betriebsrat besteht, kann man/frau sich an diesen wenden, damit der Betriebsrat sich über die Gehaltsstrukturen informiert.

Einen knappen Überblick über die Ihre Auskunftsrechte finden Sie hier: https://www.bmfsfj.de/resource/blob/135600/7319778f559ad0c3a05b7544c7f3eab8/gleiche-arbeit-gleicher-lohn-fragen-sie-nach-entgelttransparenzgesetz-data.pdf 

 

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